Zuletzt aktualisiert: 12. August 2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen der NUCE Software UG (haftungsbeschränkt)
1. Präambel
1.1 Anwendungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der NUCE gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt gegenüber natürlichen und juristischen Personen, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.2 Definitionen
1.2.1 Kunde
meint den Käufer und/oder Besteller der Leistungen von NUCE.
1.2.2 Standardsoftware
meint die Software NUCE in der aktuellen Versionsnummer und/oder (je nach Bestellung) einzelne, selbstständige oder unselbstständige Module.
1.2.3 Sonderprogrammierung
meint eine Anpassung der STANDARDSOFTWARE nach den Vorgaben des KUNDEN. Dies schließt nicht nur die Veränderung der bestehenden STANDARDSOFTWARE mit ein, sondern auch – aber nicht ausschließlich – die Anpassung von Standardschnittstellen, die Anpassung und/oder Erstellung von Standardberichten (z.B. Rechnungen, Lieferscheinen) und die Erstellung neuer Module oder Funktionen für die STANDARDSOFTWARE.
1.2.4 Software
meint STANDARDSOFTWARE und/oder SONDERPROGRAMMIERUNG.
1.2.5 Lieferung
meint die Mitteilung der Zugangsdaten (bestehend aus Benutzername und Passwort und Zugangslink) an KUNDEN.
1.2.6 Schadenersatzansprüche
schließen auch Aufwendungsersatzansprüche im Sinne des § 284 BGB mit ein.
1.2.7 Textform
meint einen Brief oder eine E-Mail.
1.3 Mögliche Vertragsgegenstände
Gegenstände des Vertrages können der Kauf der STANDARDSOFTWARE zur eigenen Nutzung, SONDERPROGRAMMIERUNEN, die Durchführung eines Workshops, Consulting, die Erstellung eines Protokolls oder eines Pflichtenheftes, die Schulung des KUNDEN oder die Softwarepflege sein. Der Funktionsumfang der STANDARDSOFTWARE ergibt sich aus dem Bestellschein.
1.4 Ausschließlichkeit
Die AGB von NUCE gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB von NUCE abweichende AGB des KUNDEN werden nicht anerkannt, es sei denn, NUCE stimmt ausdrücklich der Geltung zu. Die AGB von NUCE gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB von NUCE abweichender AGB des KUNDEN die Leistung vorbehaltlos ausgeführt wird.
2. Vertragsdurchführung
2.1 Vertragsverhandlungen
An den Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen über Produkte und Leistungen von NUCE, die dem KUNDEN bekanntgegeben oder überlassen werden, behält NUCE sich alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der KUNDE verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, NUCE erteilt die ausdrückliche schriftliche Einwilligung. Die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen sind auf Aufforderung an NUCE zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag nicht an NUCE erteilt wird.
2.2 Vertragsschluss
2.2.1 Angebote
Die Angebote und Kostenanschläge von NUCE sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder anderweitig die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurden. Sie sind Aufforderungen zu Bestellung. Dies gilt auch für Nachbestellungen des KUNDEN.
2.2.2 Bestellung
Die Bestellung des KUNDEN stellt ein bindendes Angebot dar.
2.2.3 Annahme durch Auftragsbestätigung oder Aufnahme der Leistung
Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn NUCE die Bestellung des KUNDEN durch eine Auftragsbestätigung in TEXTFORM bestätigt. Der Auftragsbestätigung steht auch die Lieferung der Leistung gleich.
2.3 Vertragserfüllung
Der Umfang der Vertragserfüllung umfasst die mit der Auftragsbestätigung von NUCE bestätigten Lieferungen und Leistungen. Soll die STANDARDSOFTWARE besonderen Zwecken des KUNDEN entsprechen, so müssen diese besonderen Zweckbestimmungen und Erfordernisse, denen die Software genügen muss, durch den KUNDEN im Auftrag ausdrücklich und vollständig bezeichnet und von NUCE bestätigt werden.
2.3.1 Lieferung Software
Die LIEFERUNG der SOFTWARE findet ausschließlich durch die Mitteilung der Zugangsdaten und dem Zugangslink statt. Eine auch nur teilweise Umwandlung in Quellensprache (Sourcecode) sowie deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der KUNDE ist nur im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Systemen berechtigt, das maschinenlesbare Lizenzmaterial zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität mit anderen Programmen herzustellen und soweit NUCE dem KUNDEN die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
2.3.2 Nutzungsrechte
2.3.2.1 Einräumung der Nutzungsrechte
NUCE räumt dem KUNDEN (gegen die im Bestellschein genannte Vergütung) das einfache, zeitlich unbeschränkte und nicht ausschließliche Recht ein, die SOFTWARE durch die im Bestellschein genannte Anzahl von Nutzern zeitgleich zu nutzen. Der KUNDE ist damit berechtigt, die SOFTWARE auf maximal der im Bestellschein genannten Anzahl von Userarbeitsplätzen zu laden und ablaufen zu lassen. Der KUNDE ist berechtigt, Sicherheitskopien und übliche Datensicherungen in angemessener Anzahl zu erstellen.
2.3.2.2 Eigentumsvorbehalt der Nutzungsrechte
Die Einräumung der Nutzungsrechte ist durch den Abschluss eines Vertrags sowie die termingerechte Zahlung der Lizenzgebühren aufschiebend bedingt.
2.4 Nutzungsreichweite
2.4.1 Beschränkung der Nutzungsrechte
Die Nutzung der SOFTWARE ist beschränkt auf die Unterstützung des internen Geschäftsbetriebs des KUNDEN. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der KUNDE darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch NUCE keine Unterlizenzen erteilen und die Software:
1. nicht an Dritte vermieten, verleihen oder im Rahmen von EDV-Dienstleistungen (insbesondere im Rahmen des Betriebs eines Rechenzentrums oder eines Outsourcing-Betriebs oder im Rahmen von Timesharing-Vereinbarungen) oder in sonstiger Weise zum vorübergehenden Gebrauch überlassen oder für Zwecke Dritter benutzen oder Dritte benutzen lassen.
2. nicht dazu verwenden, eigenständige Software zu entwickeln.
Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der SOFTWARE dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auf jeder Kopie mit zu übertragen.
2.4.2 Übernutzung
Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus (insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der im Bestellschein genannten Anzahl von Usern) ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der KUNDE verpflichtet, die Übernutzung NUCE unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d.h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der KUNDE verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung von EUR 50,00 (netto) je angefangenem Tag zu leisten. Bei der Berechnung der Entschädigung wird eine dreijährige lineare Abschreibung zugrunde gelegt. Teilt der KUNDE die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung fällig.
2.4.3 Weiterverkauf
Der KUNDE ist nicht berechtigt, die SOFTWARE an einen Dritten gegen eine Gebühr weiterzugeben/zu veräußern.
2.5 Lieferfristen
2.5.1 Lieferfristen Standardsoftware
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch NUCE bestätigt wurden. Die Verbindlichkeit einer Lieferfrist setzt voraus, dass alle notwendigen Mitwirkungshandlungen des KUNDEN rechtzeitig erfolgt sind. Die Frist gilt als eingehalten bei Mitteilung der Zugangsdaten und des Zugangslinks innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.
Lieferfristen verlängern sich für NUCE angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer durch NUCE nicht zu vertretenden Hindernisse. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird NUCE endgültig von der Leistungspflicht frei.
2.5.2 Sonstige Lieferfristen
Lieferfristen für die Erbringung von SONDERPROGRAMMIERUNGen oder sonstiger von NUCE zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Lieferfristen für die Erstellung eines Pflichtenheftes oder eines Protokolls durch NUCE verlängern sich entsprechend, wenn die Freigabe durch den KUNDEN nach dem vorgesehenen Termin erfolgt oder wenn sonstige zur Erbringung der SONDERPROGRAMMIERUNGen erforderlichen Unterlagen aus von NUCE nicht zu vertretenden Umständen nicht zum Termin vorliegen, der zum Beginn der Arbeiten vorgesehen ist. Dasselbe gilt, wenn durch eine nachträgliche Änderung des Pflichtenheftes, durch nachträgliche Änderungsverlangen des KUNDEN zu SONDERPROGRAMMIERUNGEN oder durch sonstige von NUCE nicht zu vertretende Umstände, NUCE in der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages behindert wird. Als von NUCE nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere Verzögerungen oder Mängel der Pflichten des KUNDEN, die im Rahmen der Zusammenarbeit vom KUNDEN zu erbringen sind (siehe Ziffer 2.8).
2.6 Leistungserbringung
2.6.1 Lieferung und Schulung
Die Lieferung der STANDARDSOFTWARE und die Schulung der KUNDEN erfolgen an den in der Terminbestätigung genannten Zeitpunkten.
2.6.2 Softwarepflege
NUCE erbringt die Softwarepflege ab dem Zeitpunkt Lieferung der STANDARDSOFTWARE und/oder SONDERPROGRAMMIERUNG.
2.7 Vergütung
Sämtliche Preise und Pauschalen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.7.1 Fälligkeit
2.7.1.1 Fälligkeit bei Lieferung der Standardsoftware
Die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Lieferung von STANDARDSOFTWARE ist ohne jeglichen Abzug bei Leistungserbringung entsprechend Ziffer 2.3.1 und der Einräumung der Nutzungsrechte entsprechend Ziffer 2.3.2 fällig. Verzug tritt spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstages, der auf der Rechnung ausgewiesen ist, ein.
2.7.1.2 Fälligkeit bei Lieferung von Sonderprogrammierungen
Die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Lieferung von SONDERPROGRAMMIERUNGEN ist ohne jeglichen Abzug bei Leistungserbringung entsprechend Ziffer 2.3.1 und der Einräumung der Nutzungsrechte entsprechend Ziffer 2.3.2 fällig. Verzug tritt spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstages, der auf der Rechnung ausgewiesen ist, ein.
2.7.1.3 Fälligkeit der sonstigen Leistungen und Nebenkosten
Die Vergütung für sonstige Leistungen und Nebenkosten ist ab Leistungserbringung fällig.
2.7.2 Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des KUNDEN besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, soweit diese nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom KUNDEN nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Diesbezüglich werden Lieferung der STANDARDSOFTWARE und die Softwarepflege als jeweils eigenständige Vertragsverhältnisse betrachtet.
2.8 Mitwirkung des Kunden
2.8.1 Bereitstellung der Hardware
Die STANDARDSOFTWARE kann nur auf einer Hardware genutzt werden, die bestimmte Anforderungen erfüllt. NUCE übermittelt die Hardwareanforderungen mit dem Angebot. Der KUNDE ist verpflichtet, die notwendige Hardware zu beschaffen und die Erfüllung der Anforderungen, durch Unterschrift auf den Hardwareanforderungen zu bestätigen. Schäden, die dadurch entstehen, dass die Nutzung auf der vorhandenen Hardware nicht möglich ist, hat der KUNDE zu ersetzen.
2.8.2 Unterstützung Leistungserbringung
Der KUNDE wird NUCE einen Mitarbeiter (Projektleiter) benennen, der die Erfüllung der vereinbarten Leistung überwacht und für alle mit der Abwicklung zusammenhängenden Fragen als Ansprechpartner dient. Der KUNDE stellt NUCE alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, insbesondere Schnittstellendokumentationen und Beispieldateien von anzubindenden Systemen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf Wunsch von NUCE auch mündlich. Dies erfolgt unentgeltlich. Darüber hinaus wird der KUNDE die für die Leistung erforderlichen Geräte, (Test-)Programme, Testdaten und Personen NUCE unentgeltlich zur Verfügung stellen.
2.8.3 Mitwirkungshandlungen/-leistungen des Kunden
Vereinbarte Eigenleistungen durch den KUNDEN sind durch den Projektleiter oder eine durch den KUNDEN zu benennende Fachkraft zu erbringen. Der KUNDE (insbesondere sein Projektleiter) ist dazu verpflichtet, im vertraglich vereinbarten Rahmen mitzuwirken, an den Einführungs- und Fortbildungsschulungen teilzunehmen und die Nutzung sowie die Datenübernahme zu überwachen und zu überprüfen.
2.8.4 Bestätigung der Leistungserbringung
Nach Lieferung der STANDARDSOFTWARE, bestätigt der KUNDE gegenüber NUCE, die ordnungsgemäße Leistungserbringung. Dabei bestätigt der Kunde die ordnungsgemäße Lieferung auf dem Lieferschein, die ordnungsgemäße Qualität und Schulung auf einem von NUCE zur Verfügung gestellten Lieferungs- und Schulungsbericht. Funktioniert die STANDARDSOFTWARE im Wesentlichen vertragsgemäß, hat der KUNDE diese Bestätigung unverzüglich zu erklären. Die Bestätigungserklärung kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Verweigert der KUNDE diese Bestätigung, hat er NUCE unverzüglich (spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung) konkrete Mängel mit genauer Beschreibung in einem Mängelprotokoll schriftlich zu melden. Hierbei muss der Mangel anhand der Beschreibung für NUCE reproduzierbar sein. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Bestätigungserklärung noch eine Mängelanzeige bei NUCE ein, gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Zahlt der KUNDE nach Lieferung und der STANDARDSOFTWARE die Vergütung ohne Beanstandung, so steht dies einer Bestätigung der ordnungsgemäßen Lieferung gleich.
3. Besondere Bestimmungen für einzelne Vertragsgegenstände
Nach Maßgabe der Bestellung des KUNDEN ist NUCE verpflichtet, folgende Leistungen zu erbringen:
3.1 Workshop
Hat sich NUCE verpflichtet, einen Workshop durchzuführen, wird NUCE dem KUNDEN nach Durchführung des Workshops eine schriftliche Ausarbeitung zu den Inhalten des Workshops zur Verfügung stellen. Die Ausarbeitung erfolgt in der Form eines Protokolls. Auf Basis der Ausarbeitung wird ein entsprechendes Angebot erstellt. Der KUNDE ist verpflichtet, an dem Workshop teilzunehmen, NUCE alle erforderlichen Informationen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung zu stellen, diese Informationen NUCE auf Wunsch auch mündlich zu erläutern und die Ausarbeitung abzunehmen.
3.2 Protokoll
Die im Workshop aufgenommenen Anforderungen des KUNDEN werden in einem Protokoll festgehalten und dem KUNDEN zur Abnahme vorgelegt. Der KUNDE ist verpflichtet, das Protokoll zu prüfen und (sofern es seinen Anforderungen entspricht) abzunehmen. Einwendungen müssen NUCE 14 Tage nach Erhalt des Protokolls schriftlich angezeigt werden. Geht bei NUCE innerhalb dieser Zeit keine Einwendungen ein, so gilt das Protokoll als abgenommen. Auf Basis dieses Protokolls wird ein entsprechendes Angebot erstellt.
3.3 Pflichtenheft
Die im Workshop aufgenommenen Anforderungen des KUNDEN werden in einem Pflichtenheft festgehalten und dem KUNDEN zur Abnahme vorgelegt. Der KUNDE ist verpflichtet, das Pflichtenheft zu prüfen und (sofern es seinen Anforderungen entspricht) abzunehmen. Lehnt der KUNDE nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Pflichtenheftes und Aufforderung zur Abnahme unter Anzeige von Einwendung in Schriftform die Abnahme des Pflichtenheftes ab, so (1) kommt der KUNDE in Annahmeverzug und (2) es gilt das Pflichtenheft als abgenommen. Auf Basis dieses Pflichtenheftes wird ein entsprechendes Angebot erstellt.
3.4 Consulting
Mitarbeiter von NUCE können beratend tätig sein (Consulting). Im Rahmen des Consulting können auch kundenspezifische Anforderungen aufgenommen oder technische Anforderungen des KUNDEN abgestimmt werden. Der KUNDE ist gem. Ziffer 2.8 zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet.
3.5 Sonderprogrammierungen
3.5.1 Bestellung
NUCE wird auf schriftlichen Auftrag hin, in dem jeweilig vereinbarten Umfang die gelieferte STANDARDSOFTWARE erweitern und/oder anpassen. Der KUNDE hat NUCE seine Anforderungen mitzuteilen. Dies erfolgt, je nach Bestellung schriftlich oder im Rahmen eines Abstimmungstermins mit einem Mitarbeiter von NUCE.
Die vom KUNDEN mitgeteilten Anforderungen werden von NUCE schriftlich zusammengefasst und zur Bestätigung an den KUNDEN übermittelt. Teilt der KUNDE seine Anforderungen NUCE nicht mit oder bestätigt der KUNDE nicht die von NUCE zusammengefassten Anforderungen, schuldet NUCE nur die STANDARDSOFTWARE.
3.5.2 Anpassung der Standardberichte und Erstellung neuer Berichte
Die Standardberichte werden entsprechend Ziffer 3.5.1 an die Anforderungen des KUNDEN angepasst und dem KUNDEN anschließend zur Abnahme vorgelegt. Der KUNDE ist verpflichtet, die angepassten Standardberichte zu prüfen und (sofern diese seinen Anforderungen entsprechen) abzunehmen. Im Anschluss an die Abnahme durch den KUNDEN werden die angepassten Standardberichte an den KUNDEN geliefert. Lehnt der KUNDE nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der angepassten Standardberichte und Aufforderung zur Abnahme die Abnahme mit einer schriftlichen Begründung ab, so (1) kommt der KUNDE in Annahmeverzug und (2) es gelten die angepassten Standardberichte als abgenommen.
Für die Erstellung von neuen Berichten gelten die obigen Ausführungen sinngemäß.
3.5.3 Anpassung von Standardschnittstelle
Eine Standardschnittstelle kann entsprechend Ziffer 3.5.1 an die Anforderungen des KUNDEN angepasst werden.
Die angepasste Standardschnittstelle wird dem KUNDEN zur Abnahme vorgelegt und der KUNDE wird aufgefordert diese abzunehmen.
Der KUNDE ist verpflichtet, die angepasste Standardschnittstelle zu prüfen und (sofern sie seinen Anforderungen entspricht) abzunehmen. Lehnt der KUNDE nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der angepassten Standardschnittstelle die Abnahme mit einer schriftlichen Begründung ab, so (1) kommt der KUNDE in Annahmeverzug und (2) die zur Abnahme vorgelegte angepasste Standardschnittstelle gilt als abgenommen.
3.5.4 Sonderprogrammierungen gemäß Protokoll/Pflichtenheft
Nach Maßgabe eines abgenommenen Protokolls oder abgenommenen Pflichtenheftes kann NUCE neue Funktionen für die STANDARDSOFTWARE programmieren. Dies kann durch neue Programmteile, Skripte, Workflows o. Ä. erfolgen. Sofern im Pflichtenheft (Ziffer 3.3) SONDERPROGRAMMIERUNgen festgehalten sind, ist das Pflichtenheft maßgeblich für die SONDERPROGRAMMIERUNGen. Sofern im Pflichtenheft keine endgültige Fixierung der Anforderungen vorgenommen wurden, finden die übrigen Regelungen zur SONDERPROGRAMMIERUNG gemäß Ziffer 3.5 bis Ziffer 3.5.3 Anwendung.
3.5.5 Sonstige Sonderprogrammierungen
Entsprechend der Ziffer 3.5.1 können die Anforderungen des KUNDEn durch eine SONDERPROGRAMMIERUNG umgesetzt werden. Die SONDERPROGRAMMIERUNG wird dem KUNDEN zur Abnahme vorgelegt und der KUNDE wird aufgefordert diese abzunehmen. Der KUNDE ist verpflichtet, die SONDERPROGRAMMIERUNG zu prüfen und (sofern sie seinen Anforderungen entspricht) abzunehmen. Lehnt der KUNDE nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der SONDERPROGRAMMIERUNG die Abnahme mit einer schriftlichen Begründung ab, so (1) kommt der KUNDE in Annahmeverzug und (2) die zur Abnahme vorgelegte SONDERPROGRAMMIERUNGgilt als abgenommen.
3.5.6 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
Stellt der KUNDE fest, dass die von NUCE aufgenommenen Anforderungen nicht mit seinen tatsächlichen Anforderungen übereinstimmen, wird er unverzüglich NUCE darauf hinweisen.
3.6 Schulung
3.6.1 Leistungsbeschreibung
NUCE erläutert im Rahmen einer Schulung die Inhalte und Standardfunktionen der STANDARDSOFTWARE. Die Schulung ist zeitlich beschränkt. Die zeitliche Beschränkung ergibt sich aus der Bestellung. Ein bestimmter Schulungserfolg wird nicht geschuldet. Findet die Schulung beim KUNDEN statt, ist der KUNDE verpflichtet, eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen.
3.6.2 Unterlagen/Aufzeichnungen
Schulungsunterlagen, Daten sowie die Software, die NUCE für die Durchführung der Schulung bereitstellt, sind urheberrechtlich geschützt und dürfen von den Kursteilnehmern ausschließlich für den Zeitraum der Schulung für Schulungs- und Übungszwecke und zur Nachbereitung der Schulung verwendet werden. Alle Rechte an den Schulungsunterlagen und der bereitstellten Software bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Schulungsunterlagen (auch Teile dieser) dürfen in keiner Form ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch NUCE reproduziert oder durch Zuhilfenahme elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergabe benutzt werden.
Der Kunde oder von ihm zur Schulung abgestellte Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Video- und Tonaufzeichnungen der Schulung anzufertigen.
3.7 Softwarepflege
3.7.1 Leistungsbeschreibung
NUCE wird für die im Bestellschein aufgeführte STANDARDSOFTWARE (ausgenommen Drittsoftware) und SONDERPROGRAMMIERUNGEN Support bieten. Der Umfang des Supports wird individuell im Software-Lizenzvertrag mit dem KUNDEN geregelt. Im Rahmen der Hotline-Unterstützung unterstützt NUCE den KUNDEN bei der Bearbeitung technischer Problemstellungen beim Einsatz der STANDARDSOFTWARE und SONDERPROGRAMMIERUNGEN. Die Hotline-Unterstützung umfasst keine Leistungen die im Rahmen von Consulting (siehe Ziffer 3.4), einer Systemeinrichtung (siehe Ziffer 3.6) oder einer Schulung (siehe Ziffer 3.7) erbracht werden. Diese Leistungen sind gesondert zu bestellen.
3.7.2 Entfallen der Leistungspflicht
Die Pflicht zur Erbringung der vereinbarten Softwarepflege durch NUCE entfällt, soweit technische Probleme auftreten, die durch eine Fehlbedienung des KUNDEN, Modifizierung/Bearbeitung der Software durch den KUNDEN oder anderweitig durch ein Verschulden des KUNDEN oder eines Dritten, der nicht Erfüllungsgehilfe des KUNDEN ist, oder durch Drittsoftware entstanden sind oder weil die STANDARDSOFTWARE auf einer Datenverarbeitungsanlage genutzt wurde, die nicht die Hardwareanforderungen der STANDARDSOFTWARE erfüllt.
3.7.3 Sperrung des Kunden
Solange der KUNDE fällige Forderungen aus dem Vertragsverhältnis nicht erfüllt, ist NUCE berechtigt, alle Leistungen im Rahmen der Softwarepflege bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, zu dem der KUNDE sämtliche fälligen Forderungen beglichen hat. Die Aussetzung der Leistungen im Rahmen der Softwarepflege entbindet den KUNDEN nicht – auch nicht anteilig – von der Entrichtung der vereinbarten Vergütung.
3.7.4 Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit wird individuell im Software-Lizenzvertrag mit dem KUNDEN geregelt.
4. Sach- und Rechtsmängel
4.1 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Die Mängelrechte des KUNDEN setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4.2 Mängel
Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die SOFTWARE nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von NUCE.
Der KUNDE erkennt an, dass es nach heutigem Stand der Technik nicht möglich ist, Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere wenn diese mit anderen Programmen verbunden werden, so zu entwickeln, dass sie stets fehlerfrei arbeiten. Hierin liegt kein Mangel.
4.3 Mängelrüge
Erkennbare Sachmängel sind vom KUNDEN unverzüglich (spätestens jedoch 10 Tage nach Lieferung), versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Die Rüge hat schriftlich und unter nachvollziehbarer Angabe der Punkte und Umfang zu erfolgen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist gem. Ziffer 4.6 können keine Ansprüche aus erkennbaren oder verdeckten Mängeln hergeleitet werden. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des KUNDEN aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns von NUCE, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
4.4 Nachfristen
Soweit die Geltendmachung von Rechten des KUNDEN die Setzung einer angemessenen Frist voraussetzt, beträgt diese mindestens 14 Tage und beginnt mit Eingang bei NUCE zu laufen.
4.5 Mängelrechte
NUCE ist berechtigt, die Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Die Mängelbeseitigung durch NUCE kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den KUNDEN erfolgen. Ist NUCE mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der KUNDE verpflichtet, NUCE eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens nochmals zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist NUCE auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der KUNDE zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt berechtigt. Das Recht zum Rücktritt oder Schadensersatz besteht nur bei gravierenden Mängeln.
4.6 Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung beträgt – soweit nicht schriftlich oder in TEXTFORM ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – 12 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung zu laufen. Verweigert der KUNDE Annahme bzw. Abnahme der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist mit der Anzeige der Lieferung der bestellten Leistung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns von NUCE oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
4.7 Ausschluss
Ansprüche aus Gewährleistung (und die sich aus dieser ergebenden Haftung) sind ausgeschlossen, soweit Mängel (und mit diesen zusammenhängende Schäden) nicht nachweisbar durch eine mangelhafte Ausführung der Programmierung oder eine mangelhafte Nutzungsanleitung verursacht wurden. Insbesondere sind Ansprüche aus Gewährleistung (und die sich aus dieser ergebenden Haftung) und Schlechtleistung ausgeschlossen für Folgen fehlerhafter Benutzung durch den KUNDEN. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln durch NUCE oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
4.8 Anerkennung
Die Anerkennung eines Sach- oder Rechtsmangels bedarf stets der Schriftform.
4.9 Änderungen durch den KUNDEN
Soweit der KUNDE die STANDARDSOFTWARE oder SONDERPROGRAMMIERUNGEN selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche aus Gewährleistung. Dies gilt auch, wenn der KUNDE nachweist, dass die aufgetretenen Fehler nicht darauf zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung durch NUCE dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4.10 Schutzrechte Dritter
4.10.1 Verletzung
Werden durch die Nutzung der gelieferten Software Schutzrechte Dritter verletzt und wird deshalb dem KUNDEN die Benutzung der SOFTWARE ganz oder teilweise untersagt, so hat der KUNDE unverzüglich NUCE darüber zu informieren. Darüber hinaus hat der KUNDE (soweit möglich) NUCE die Verteidigung gegen die Ansprüche zu überlassen. Hierzu hat der KUNDE jede zumutbare Unterstützung NUCE zu gewähren, insbesondere wird der KUNDE sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und über die eventuelle Bearbeitung der SOFTWARE möglichst NUCE schriftlich übermitteln und die erforderlichen Unterlagen dazu überlassen.4.10.2 Nacherfüllung
Werden durch die SOFTWARE Schutzrechte Dritter verletzt und deshalb dem KUNDEN die Benutzung der Software ganz oder teilweise untersagt, wird NUCE nach Wahl von NUCE entweder:
1. dem KUNDEN das Recht zur Benutzung der SOFTWARE wieder verschaffen,
2. die SOFTWARE schutzfrei gestalten oder
3. die STANDARDSOFTWARE und/oder SONDERPROGRAMMIERUNG durch eine jeweils andere Software mit entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, die kein Schutzrecht verletzt.
5. Haftungsbeschränkung
5.1 Grundsatz
NUCE haftet bei der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis nicht für Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:
1. für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen,
2. für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des KUNDEN schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf,
3. im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
4. im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war,
5. soweit NUCE die Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat oder
6. bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
5.2 Haftungsumfang
Die Haftung von NUCE ist der Höhe nach, für jeden einzelnen Schadensfall, begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt nicht, wenn NUCE Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen.
5.3 Verjährung
Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn NUCE Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
5.4 Haftung für Datenverlust
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hierbei unberührt. Eine verschuldensunabhängige Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5.5 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
Fällt NUCE oder Erfüllungsgehilfen von NUCE nur leichte Fahrlässigkeit zur Last und liegt kein Fall vorstehender Ziffer 5.1 lit. d), e) oder f) vor, haftet NUCE auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
5.6 Haftung für Erfüllungsgehilfen / Subunternehmen
Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffer 5.1 bis 5.5 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe von NUCE, den leitenden und nichtleitenden Angestellten von NUCE und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern von NUCE.
6. Vertraulichkeit
NUCE und der KUNDE verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Als Unterlagen von NUCE gelten auch die gelieferten Programme, Codes, Dokumentationen sowie Programmkonzepte.
7. Datenschutz
Einzelheiten zu dem Thema Datenschutz können unter www.n-uce.com/privacy-policy eingesehen werden. Jede Lizenzierung der SOFTWARE an den KUNDEN erfolgt unter Abschluss eines Auftragsverarbeitungs-Vertrags zwischen dem KUNDEN und NUCE gemäß DSGVO.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Rechtswahl
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem KUNDEN und NUCE gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Es wird klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 864/2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind diese AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.
8.2 Erfüllungs- und Zahlungsort
Erfüllungs- und Zahlungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Geschäftssitz von NUCE.
8.3 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der KUNDE Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – der Geschäftssitz von NUCE. Diese Zuständigkeitsregelung gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen NUCE und dem KUNDEN, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können.
8.4 Schriftform
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
8.5 Erklärungsberechtigte
Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter von NUCE nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
8.6 Höhere Gewalt
NUCE ist nicht für nicht oder verspätet erfüllte Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis verantwortlich, die sich nach vernünftigen Maßstäben der Einflussmöglichkeit von NUCE entziehen. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse (z.B.: Fluten), Angriffe auf IT-Systeme durch Dritte (z.B. Angriffe durch Hacker), Arbeitskräftemangel oder Arbeitskämpfe, behördliche An- bzw. Untersagungen (einschließlich Währungsbeschränkungen, Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen, Anweisungen bei Krankheitsepidemien), Krieg, terroristische Anschläge sowie Krankheitsepidemien. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei einem Lieferanten, Verrichtungsgehilfen oder einem verbundenen Unternehmen auftreten. NUCE wird den KUNDEN umgehend über diesen Grund informieren und wirtschaftlich zumutbare Bemühungen unternehmen, die Nicht- oder die Spätleistung so schnell wie möglich zu beheben.
8.7 Änderungsklausel
NUCE behält sich es vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere auf Grund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den KUNDEN nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem KUNDEN mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder in TEXTFORM mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der KUNDE nicht innerhalb dieser Frist von vier Wochen (beginnend nach Zugang der Änderungsmitteilung) schriftlich oder in TEXTFORM widerspricht und NUCE den KUNDEN auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.
8.8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.